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Rechtliches Stiftungen und Zustiftungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke nach § 10b EStG mit der höchsten steuerlichen Abzugsfähigkeit belohnt. Bei der rechtfähigen Stiftung kann jede natürliche Person Stifter oder Zustifter sein, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Stiftung ist auf Dauer errichtet und kann nur durch wichtigen Grund aufgelöst werden (Insolvenz oder unverschuldete Not des Stifters). Die Vertretung der Stiftung obliegt dem Vorstand, der zusätzlich ein Kuratorium, Beirat oder Verwaltungsrat einsetzen kann.
Die treuhänderische oder unselbständige Stiftung unterscheidet sich von der rechtsfähigen Stiftung dadurch, dass sie in die Verwaltungsorganisation eines rechtsfähigen Trägers - des Treuhänders - eingegliedert sein muss; weil sie selbst kein eigenständiges Rechtssubjekt ist, kann nur dieser Treuhänder rechtlich verbindlich für die treuhänderische Stiftung tätig werden. Der Stifter widmet der treuhänderischen Stiftung ein bestimmtes Vermögen und bestimmt den Zweck. Er wählt einen Treuhänder (Person, GmbH, Verein etc.), der die Stiftung juristisch vertritt. Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen, das getrennt vom Vermögen des Treuhänders zu führen ist. Die Zustiftung erfolgt durch die Dotierung des Zustiftungsbetrages in eine bestehende Stiftung. Häufigkeit und Höhe der Zustiftungen sind unbegrenzt. Die Zustiftung ist schnell und unbürokratisch möglich und damit für die Kunden, die vorwiegen auf die steuerliche Wirkung Wert legen, optimal geeignet.
Steuerliches Die Stiftung ist gem. § 1 Abs.1 Nr. 5 KStG ein selbständiges Steuersubjekt, das durch die Gemeinnützigkeit § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG zur Steuerfreiheit führt. Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, genießen Steuerbegünstigungen gem. §§ 51-68 AO. Maßgeblich sind auch der Anwendungserlass zur AO (AEAO) sowie die einzelnen Steuergesetze. Zinsen aus dem Stiftungsvermögen stehen ohne Abzug dem Stiftungszweck zur Verfügung, weder Körperschaft- noch Gewerbesteuern werden fällig. Erwirtschaftet die Stiftung ihre Erträge nur aus Zinsen oder Mieten, fällt keine Umsatzsteuer an. Unterhält sie einen Geschäftsbetrieb, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%. §12 Abs. 2 Nr. 8a UStG.
Die Grenze, bis zu der Zuwendung an die Stiftung steuerlich abzugsfähig sind, ist 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bei Unternehmen, Gewerbetreibenden u. Freiberuflern 2% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Zuwendungen zu wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke belohnt der Gesetzgeber mit einer Verdoppelung der Höchstgrenze auf 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Entsprechende Regelungen finden sich auch bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer. §9 Nr.5 GewStG, §9 Abs.1 Nr.2 KStG.
Überschreitet eine Einzelzuwendung zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke den Betrag von mindestens 25.565 €, so kann dieser im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, in dem vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungs-Zeiträumen, also auf sieben Jahre verteilt, abgezogen werden. Für Körperschaften ist gem. KStG u. GewStG nur ein Vortrag auf die sechs folgenden Veranlagungszeiträume möglich. Der Rücktrag ist allerdings auf 511.500 Euro begrenzt (§ 10 d EStG). Ein Stiftungshöchstbetrag von 20.450 Euro kann zusätzlich zu den bestehenden Abzugsmöglichkeiten jährlich geltend gemacht werden.
Änderungen im Stiftungsrecht Die Bundesregierung plant etliche Änderungen, die Stiftungen und Stifter witer begünstigen. Unter anderem wird der steuerliche Spendenabzug auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben. Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen steigt auf 1 Mio. Euro. Die Veränderungen und Ergänzungen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten.
Unterhalt für den Stifter Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Diesen Betrag muss der Stifter allerdings mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.
Abfindungen und Stiftungen Dass sich eine eigene Stiftung auch hervorragend bei Abfindungen lohnt, zeigt folgendes Beispiel aus der Praxis: Zu versteuerndes Einkommen: 40.000 Euro Abfindung: 141.000 Euro Stiftungsbetrag: 53.250 Euro Gesamte Steuer vor Stiftung: 48.000 Euro zu zahlende Steuer nach Stiftung: 0 Euro Der Stifter hat somit eine eigene Stiftung im Wert von 53.250 Euro errichtet, die ihn nach dem Steuerrückfluss nur 5.250 Euro gekostet hat!
Für individuelle Gestaltung nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gerne beraten wir Sie und Ihre Kunden auch im Hinblick auf Beteiligungen im Stiftungsvermögen.
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